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Organschaft | Vororganschaftlich verursachte Mehr- und Minderabführungen
Bei körperschaftsteuerlichen Organschaften sind nach Abschn. 59 Abs. 4 Sätze 3 bis 5 KStR 1995 Mehrabführungen als Gewinnausschüttung zu behandeln; die Ausschüttungsbelastung ist herzustellen. Eine Minderabführung soll als Einlage durch den Organträger in die Organgesellschaft zu behandeln sein. Nach dem sind vororganschaftlich verursachte Mehrabführungen einer Organgesellschaft an ihren Organträger jedoch keine Gewinnausschüttungen, sondern Gewinnabführungen i. S. der §§ 14 ff. KStG. Anträge, die bisherige Regelung der KStR 1995 weiter anzuwenden, waren nach dem bis zum zu stellen. Für Wj, die vor dem enden, kann der Antrag jetzt gem. dem bis zur materiellen Bestandsk...