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BGH 20.04.2005 XII ZR 192/01, NWB 28/2005 S. 226

Mietrecht | Herabsetzung des Mietzinses mit Widerrufsvorbehalt

Auch bei einem für längere Zeit als ein Jahr geschlossenen Mietvertrag (hier: über ein Ladenlokal in einem Einkaufszentrum) bedarf die nachträgliche Vereinbarung der – auch unbefristeten – Herabsetzung des Mietzinses nicht der Schriftform, wenn der Vermieter bzw. sein Nachfolger sie jederzeit zumindest mit Wirkung für die Zukunft widerrufen darf (). Dies hat zur Konsequenz, dass der Mieter an die volle Vertragslaufzeit gebunden bleibt und die Regelung des § 550 BGB, wonach ein Mietvertrag, der für längere Zeit als ein Jahr nicht in schriftlicher Form geschlossen wird, als Mietvertrag für unbestimmte Zeit gilt und mit den üblichen Fristen gekündigt werden kann, nicht greift.

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