OFD München - S 2259 - 1 St 41

Gesetz zur Umsetzung von EU-Richtlinien in nationales Steuerrecht und zur Änderung weiterer Vorschriften (Richtlinien-Umsetzungsgesetz – EURLUmsG –) vom (BGBl 2004 I S. 3310, 3843, BStBl 2004 I S. 1158);

Anwendungszeitpunkt von § 43b, § 44 Abs. 7 und § 45a Abs. 1 Satz 1 EStG

Im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt für die Anwendung von § 11 Abs. 1 Satz 3 und Abs. 2 Satz 3, § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Satz 2 und 3, § 43b, § 44 Abs. 7 und § 45a Abs. 1 Satz 1 EStG in der Fassung des Gesetzes zur Umsetzung von EU-Richtlinien in nationales Steuerrecht und zur Änderung weiterer Vorschriften (Richtlinien-Umsetzungsgesetz – EURLUmsG –) Folgendes:

  1. … vgl. § 11 K 1.1 ZAAAB-55593

  2. … vgl. § 11 K 1.1 ZAAAB-55593

  3. … vgl. § 23 K 11.1 PAAAB-55592

  4. § 43b EStG ist erstmals auf Kapitalerträge im Sinne des § 20 Abs. 1 Nr. 1 EStG anzuwenden, die ab dem zufließen. Da neben den Regelungen in § 52 Abs. 55a bis 55d EStG keine besondere Anwendungsregelung im EURLUmsG enthalten ist, bestimmt sich der Zeitpunkt der erstmaligen Anwendung insoweit nach dem Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens des EURLUmsG (Artikel 22 Abs. 1 des EURLUmsG, Tag nach der Verkündung). Auf das  – wird verwiesen.

    § 44 Abs. 7 und § 45a Abs. 1 Satz 1 EStG sind auf die ab dem entstandene Kapitalertragsteuer anzuwenden. Die Kapitalertragsteuer entsteht im Zeitpunkt der Feststellung der Handelsbilanz der Organgesellschaft, spätestens acht Monate nach Ablauf des Wirtschaftsjahrs der Organgesellschaft.

Dieses Schreiben entspricht dem , das im BStBl Teil I veröffentlicht wird.

Inhaltlich gleichlautend
OFD München v. - S 2259 - 1 St 41
OFD Nürnberg v. - S 2259 - 7/St 32

Fundstelle(n):
FAAAB-55591