Gesetz zur Umsetzung von EU-Richtlinien in nationales Steuerrecht und zur Änderung weiterer Vorschriften (Richtlinien-Umsetzungsgesetz – EURLUmsG –) vom (BGBl 2004 I S. 3310, 3843, BStBl 2004 I S. 1158);
Anwendungszeitpunkt von § 11 Abs. 1 Satz 3 und Abs. 2 Satz 3, sowie Einbeziehung eines Damnums oder Disagios in die Neuregelung des § 11 EStG
Im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt für die Anwendung von § 11 Abs. 1 Satz 3 und Abs. 2 Satz 3, § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Satz 2 und 3, § 43b, § 44 Abs. 7 und § 45a Abs. 1 Satz 1 EStG in der Fassung des Gesetzes zur Umsetzung von EU-Richtlinien in nationales Steuerrecht und zur Änderung weiterer Vorschriften (Richtlinien-Umsetzungsgesetz – EURLUmsG –) Folgendes:
Die Neuregelung des § 11 Abs. 1 Satz 3 und Abs. 2 Satz 3 EStG ist auf andere Vorauszahlungen als für eine Grundstücksnutzung (z.B. Mobilienleasing) erstmals für den Veranlagungszeitraum 2005 anzuwenden (Umkehrschluss aus § 52 Abs. 30 EStG), es sei denn, der Steuerpflichtige beantragt die Anwendung bereits für den Veranlagungszeitraum 2004.
Im Vorgriff auf eine gesetzliche Klarstellung wird es nicht beanstandet, wenn die Neuregelung des § 11 Abs. 1 Satz 3 und Abs. 2 Satz 3 EStG nicht auf ein Damnum oder Disagio angewendet wird, das vor dem abgeflossen ist. Die Abziehbarkeit nach Maßgabe der bisherigen Verwaltungspraxis (Rz. 15 des , BStBl 2003 I S. 546) bleibt damit im Ergebnis erhalten.
… siehe § 23 K 11.1 PAAAB-55592
… siehe §§ 43 – 45d K 3.7 FAAAB-55591
Dieses Schreiben entspricht dem , das im BStBl Teil I veröffentlicht wird.
Inhaltlich gleichlautend
OFD München v. - S 2259 - 1 St 41
OFD Nürnberg v. - S 2259 - 7/St 32
Fundstelle(n):
ZAAAB-55593