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Grundlagen - Stand: 16.04.2024

GmbH & Co. KG

Reinald Gehrmann

I. Definition der GmbH & Co. KG

Ist der persönlich haftende Gesellschafter einer KG eine GmbH (oder Vor - GmbH), wird sie als GmbH & Co. KG bezeichnet. Dieser Gesellschaftstyp verbindet die Elemente und Vorteile einer Personengesellschaft mit denen einer Kapitalgesellschaft. Zivil- wie steuerrechtlich wird die GmbH & Co. KG weitestgehend wie eine KG behandelt.

Hinweis:

Durch das Gesetz zur Modernisierung des Personengesellschaftsrechts (Personengesellschaftsrechtsmodernisierungsgesetz - MoPeG) vom (BGBl I S. 3436) soll das teilweise noch aus dem 19. Jahrhundert stammende Recht der Personengesellschaft an die Bedürfnisse des modernen Wirtschaftslebens angepasst werden. Die Neuregelungen treten überwiegend zum in Kraft.

Durch das Gesetz zur Modernisierung des Körperschaftsteuerrechts (KöMoG) vom (BGBl 2021 I S. 2050) wurde für Personenhandels- und Partnerschaftsgesellschaften die Option eingeführt, wie eine Kapitalgesellschaft besteuert zu werden (§ 1a KStG).

II. Zivilrechtliche Grundlagen

1. Haftung

Die GmbH & Co. KG ist eine KG , bei der eine Haftungsbegrenzung des persönlich mit seinem Vermögen haftenden Gesellschafters dadurch erreicht wird, dass der Komplementär keine natürliche Person, sondern eine nur mit ihrem Gesellschaftsvermögen haftende GmbH ist. Da die Kommanditisten als lediglich beschränkt haftende Gesellschafter nach Leistung ihrer Hafteinlage kein persönliches Haftungsrisiko tragen, ist bei der GmbH & Co. KG wirtschaftlich kein Gesellschafter einem persönlichen Haftungsrisiko ausgesetzt.

Diese Haftungsbegrenzung kann auch durch den Einsatz einer UG (haftungsbeschränkt) erreicht werden. Die Gesellschaft darf dann allerdings nicht die Firma „… GmbH & Co. KG“ führen, sondern muss als „… UG (haftungsbeschränkt) & Co. KG“ firmieren.

2. Erscheinungsformen

  • Typische GmbH & Co. KG:

    Komplementär - GmbH ist die einzige persönlich haftende Gesellschafterin.

  • Untypische GmbH & Co. KG:

    Neben der GmbH sind noch natürliche Personen als weitere persönlich haftende Gesellschafter beteiligt.

  • Beteiligungsidentische GmbH & Co. KG:

    Die Gesellschafter der GmbH sind in demselben Beteiligungsverhältnis auch als Kommanditisten an der KG beteiligt.

  • Nichtbeteiligungsidentische GmbH & Co. KG:

    Die Beteiligungsquoten in den beiden Gesellschaften weichen voneinander ab oder die Kommanditisten sind nicht mit den Gesellschaftern der GmbH personengleich.

  • Einmann - GmbH & Co. KG:

    Einziger Gesellschafter der GmbH ist auch alleiniger Kommanditist.

  • Einheitsgesellschaft:

    Die KG hält als Alleingesellschafterin die Anteile an der GmbH.

  • Publikums - KG:

    GmbH & Co. KG, deren Gesellschaftszweck auf eine Kapitalanlage der an ihr beteiligten - häufig zahlreichen und für diesen Zweck geworbenen - Kommanditisten gerichtet ist. Sie sind nicht an der geschäftsführenden Komplementär - GmbH beteiligt, deren Gesellschafter i.d.R. die Geschäfte und Anlageprojekte alleine leiten.

  • Doppelstöckige GmbH & Co. KG:

    Anstelle einer GmbH ist eine weitere GmbH & Co. KG Komplementärin.

3. Gründung

Die GmbH & Co. KG kann sowohl im Wege einer Neugründung als auch durch Umwandlung eines Unternehmens anderer Rechtsform entstehen. Die häufigsten Gründungsformen sind:

  • Gründung einer GmbH durch Abschluss eines notariell beurkundeten Gesellschaftsvertrages sowie Abschluss eines KG - Gründungsvertrages unter Einbringung eines gewerblichen Einzelunternehmens.

  • Formwechselnde Umwandlung einer GmbH

  • Eintritt einer GmbH in eine bereits bestehende KG (regelmäßig bei gleichzeitigem Ausscheiden der bisherigen Komplementäre)

Die GmbH & Co. KG entsteht mit ihrer Eintragung ins Handelsregister bzw. vor einer Eintragung mit Aufnahme ihrer Geschäftstätigkeit.

4. Firma

Die GmbH & Co. KG kann als Bezeichnung im Rechtsverkehr eine Personenfirma, Sachfirma oder Fantasiefirma wählen. Soll sie unter dem Namen einer Person geführt werden, muss sie unter dem Namen der Komplementär - GmbH firmieren. Sie ist verpflichtet, den Zusatz „GmbH & Co. KG” oder „GmbH & Co. Kommanditgesellschaft” zu führen.

5. Rechtsstellung der Gesellschafter

Die Rechtsstellung der Gesellschafter richtet sich nach den für die (Komplementär-)GmbH bzw. die Kommanditisten geltenden Regeln .

6. Haftung der Geschäftsführer

Die Geschäftsführer der Komplementär- GmbH haften - neben der GmbH - nach § 43 Abs. 2 GmbHG bei sorgfaltswidriger Geschäftsführung auch der Kommanditgesellschaft gegenüber auf Schadensersatz. Nach der neuesten Rechtsprechung des BGH gilt dies auch für den Fall, dass die Wahrnehmung der Geschäftsführung nicht die alleinige oder wesentliche Aufgabe der Komplementär-GmbH darstellt. Diese Haftung greift sogar für den Fall, dass die geschäftsführende GmbH nicht Komplementärin, sondern lediglich Kommanditistin der Personengesellschaft ist.

7. Auflösung der GmbH & Co. KG

Die Auflösung der GmbH & Co. KG richtet sich grundsätzlich nach den für die KG geltenden Regeln.

Die Auflösung der KG bleibt auf den Bestand der Komplementär - GmbH ohne Auswirkung, sofern ihr Gesellschaftsvertrag keine abweichende Bestimmung trifft.

III. Die Besteuerung der GmbH & Co. KG

Die GmbH & Co. KG ist selbst weder einkommen- noch körperschaftsteuerpflichtig. Wie bei allen Personengesellschaften werden ihre Einkünfte nach Art und Höhe ermittelt, auf die einzelnen Gesellschafter entsprechend ihrer Beteiligung verteilt und gesondert und einheitlich festgestellt.

Unabhängig von Unternehmensgegenstand und ihrer konkreten Geschäftstätigkeit gelten die von ihr erzielten Einkünfte in vollem Umfang als solche aus Gewerbebetrieb, so dass sie kraft Rechtsform stets der Gewerbesteuer unterliegt. Ihre Gesellschafter erzielen aus ihrer Beteiligung zwingend gewerbliche Einkünfte. Dies gilt auch für den Fall, dass die Komplementärin einer Freiberufler GmbH & Co. KG von der Geschäftsführung ausgeschlossen ist und nur eine im Verhältnis zu den gesamten Einkünften der Gesellschaft niedrige Haftungsvergütung erhält. Auch die Gesellschafter einer Steuerberatungsgesellschaft dieser Rechtsform erzielen ausschließlich Einkünfte aus Gewerbebetrieb, selbst wenn der einzige Gesellschafter der Komplementär-GmbH Steuerberater ist.



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