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Grundlagen - Stand: 04.01.2024

Alterseinkünftegesetz

Catrin Geißler

Dieser Beitrag wird nicht mehr aktualisiert und entspricht möglicherweise nicht dem aktuellen Rechtsstand.

Steuererklärung für Alterseinkünfte

Die Länder Brandenburg, Bremen, Mecklenburg-Vorpommern und Sachsen haben mit Unterstützung des Bundesministeriums der Finanzen ein Pilotprojekt gestartet, um Steuererklärungen für Rentner und Pensionäre zu vereinfachen. Der zusätzliche Service richtet sich an Rentner und Pensionäre, bei denen das Finanzamt bereits die Höhe der Renteneinkünfte und Krankenversicherungsbeiträge von dritter Seite elektronisch erhalten hat. Auf dem neuen Papiervordruck können Sonderausgaben, außergewöhnliche Belastungen und Steuerermäßigungen für haushaltsnahe Dienstleistungen und Handwerkerleistungen geltend gemacht werden.

Der Vordruck wird auf der Homepage des BMF veröffentlicht.

Doppelbesteuerung der Renten

Der BFH hält auch in seiner aktuellen Rechtsprechung (; X R 20/19) an seiner vom BVerfG bestätigten Auffassung fest, dass die Besteuerung der Renten nach dem Alterseinkünftegesetz seit 2005 grundsätzlich verfassungskonform ist. Allerdings geht der Senat davon aus, dass es ab dem Jahr 2025 zu einer Doppelbesteuerung kommen kann.

Das BMF hat angekündigt, die gesetzlichen Regelungen zu überprüfen, um eine Doppelbesteuerung auch zukünftig zu vermeiden. Eine mögliche „Doppelbesteuerung“ könnte z.B. vermieden werden, indem die für 2025 geplante vollständige Absetzbarkeit der Einzahlungen in die Rentenkasse während der Erwerbsphase vorgezogen wird.

Zum Thema Altersrente ist derzeit folgende Frage offen:

  • Verstößt die nachgelagerte Besteuerung der Renten gegen die vom BVerfG geforderte Vermeidung der Doppelbesteuerung? Die Doppelbesteuerung wird z. B. dadurch deutlich, dass bei einem Renteneintritt im Jahr 2040 das Renteneinkommen zu 100 % steuerpflichtig ist, obwohl die zugrunde liegenden Altersvorsorgeaufwendungen in der Beitragsphase vor 2025 nur teilweise als steuerlich abzugsfähig behandelt worden sind.

I. Definition

Das BVerfG hat in seiner Entscheidung vom die unterschiedliche Besteuerung von gesetzlichen Altersrenten und Beamtenpensionen als verfassungswidrig eingestuft und den Gesetzgeber zu einer Neuregelung verpflichtet. Die von der Bundesregierung eingesetzte Sachverständigenkommission zur Neuordnung der steuerrechtlichen Behandlung von Altersvorsorgeaufwendungen und Altersbezügen hat hierzu Vorschläge erarbeitet, die durch das Alterseinkünftegesetz umgesetzt wurden. Dadurch wurde die Besteuerung der Alterseinkünfte umfassend reformiert. Die Neuregelung ist am in Kraft getreten.

Kernstück der Neuregelung ist der schrittweise Übergang zur nachgelagerten Besteuerung, die in der Erwerbsphase die Steuerfreiheit der Altersvorsorgeaufwendungen bewirkt. Korrespondierend hierzu werden die aus unversteuertem Einkommen angesparten Altersbezüge in der Auszahlungsphase mit der vollen Steuerpflicht belegt. Der BFH hat die Neuregelungen als verfassungsgemäße eingestuft. Das BVerfG hat drei Verfassungsbeschwerden gegen das Alterseinkünftegesetz nicht zur Entscheidung angenommen. Das Gericht führte aus, dass dem Gesetzgeber bei der Neuordnung der einkommensteuerrechtlichen Behandlung von Altersvorsorgeaufwendungen und Altersbezügen ein weiter Gestaltungsspielraum zustehe. Insbesondere sei es mit dem allgemeinen Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) vereinbar, dass er Renteneinkünfte aus den verschiedenen Basisversorgungen gleich behandele, obwohl die hierfür bis 2004 geleisteten Beiträge teilweise in unterschiedlichem Maße steuerentlastet waren.

Die einzelnen Regelungsfelder des Alterseinkünftegesetzes werden im Folgenden mit weiterführenden Hinweisen kurz erläutert.

II. Vorsorgeaufwendungen

Durch die Neuregelungen ergibt sich ein neues System beim Abzug von Vorsorgeaufwendungen als Sonderausgaben. Ab dem werden die Höchstbeträge für die Basisversorgung im Alter und die sonstigen Vorsorgeaufwendungen getrennt berechnet. In den Jahren 2005 bis 2019 ist statt der neuen Höchstbetragsberechnung die bis 2004 geltende Höchstbetragsberechnung (mit schrittweise abgesenktem Vorwegabzug) durchzuführen, sofern dies günstiger ist.

Die Vorsorgepauschale wird ebenfalls schrittweise bis 2025 an die Änderung beim Sonderausgabenabzug angepasst.

III. Altersrente

Die Neuregelung sieht in der Übergangszeit eine Staffelung der der Steuer unterliegenden Leistungen vor, die von 50 v.H. für 2005 bis zu 100 v.H. im Jahr 2040 reicht. Damit werden in der Endstufe sowohl die eingezahlten Beiträge als auch die Erträge voll versteuert. Dies wird aber durch eine Steuerfreistellung der Vorsorgeaufwendungen ausgeglichen und führt zur nachgelagerten Besteuerung.

Zu den von der Neuregelung betroffenen Renten gehören

  • Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung,

  • Renten der landwirtschaftlichen Alterskassen,

  • Renten der berufständischen Versorgungswerke und

  • bestimmte Leibrentenversicherungen.

Der Besteuerungsanteil richtet sich nach dem Jahr des Rentenbeginns. Wird die Rente erstmals 2005 ausgezahlt, beträgt der zu versteuernde Anteil 50 v.H. für jedes Jahr bis zum Ende der Rente. Beginnt die Rente erst 2040 oder später, so müssen die Auszahlungen zu 100 v.H. versteuert werden. Personen, die bereits 2004 eine Rente beziehen, müssen diese ab 2005 ebenfalls zu 50 v.H. versteuern.

IV. Versorgungsbezüge

Bezüge und Vorteile aus früheren Dienstleistungen, die von einem früheren Arbeitgeber als Ruhegehalt oder als Hinterbliebenenversorgung gezahlt werden, wurden auch nach der bis 2004 geltenden Rechtslage voll versteuert. Es wurde lediglich der Abzug eines einkommensabhängigen Versorgungsfreibetrages zugelassen. Der Kernpunkt des Urteils des BVerfG war die Verfassungswidrigkeit der Ungleichbehandlung von Versorgungsbezügen und gesetzlichen Altersrenten.

Ab dem Veranlagungszeitraum 2005 wird daher die Besteuerung von Renten und Pensionen schrittweise bis 2040 angeglichen. Um dies zu erreichen, wird der Versorgungsfreibetrag stückweise abgeschmolzen und für diese Einkünfte nur noch ein Werbungskostenpauschbetrag i.H.v. 102 € gewährt.

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