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FG Hessen 20.02.2005 1 K 882/02, NWB 24/2005 S. 193

Lohnsteuer | Doppelte Haushaltsführung nach Rückkehr aus dem Erziehungsurlaub

Wird eine doppelte Haushaltsführung i. S. von § 9 Abs. 1 Nr. 5 EStG durch Inanspruchnahme von Mutterschutz oder Erziehungsurlaub für 14 Monate unterbrochen und deshalb die Unterkunft am auswärtigen Beschäftigungsort aufgegeben, wird bei anschließender Rückkehr an den Beschäftigungsort und Wiederbegründung einer doppelten Haushaltsführung die Dreimonatsfrist des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 5 Satz 5 EStG für den Abzug von Verpflegungsmehraufwendungen erneut in Lauf gesetzt ().

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