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Umsatzsteuer | Schätzung der Nutzung mehrerer Kfz eines Einzelunternehmers
Eine allgemeine, auf der Lebenserfahrung beruhende Regelvermutung dafür, dass bei einem Einzelunternehmen Zweit- und Drittfahrzeuge zu weniger als 10 v. H. unternehmerisch genutzt werden, besteht nicht (gegen BStBl 2000 I S. 819). Bei der Schätzung der privatanteiligen Kosten zu Zwecken der Umsatzsteuer, kommt die 1-v.H.-Regel grundsätzlich nicht zur Anwendung. Hält ein Einzelunternehmer mehrere, ausschließlich von ihm genutzte Kfz im Unternehmensvermögen, ist – soweit der Unternehmer nicht das Gegenteil nachweist – davon auszugehen, dass alle Kfz auch privat genutzt werden ().