Abzweigung von Kindergeld bei Unterhaltsbeitrag der
Kindergeldberechtigten in Höhe des durch § 91 Abs. 2 BSHG
vorgeschriebenen Kostenbeitrages
Leitsatz
Die Voraussetzungen von § 74
Abs. 1 Satz 3 zweite Alternative i.V.m. Satz 4 EStG, wonach das Kindergeld auch
dann an eine andere Person oder Stelle als den Kindergeldberechtigten
ausgezahlt werden kann, liegen vor, wenn der Kindergeldberechtigte nur
Unterhalt in Höhe eines Betrages zu leisten braucht, der geringer ist als
das für die Auszahlung in Betracht kommende Kindergeld.
Der Zweck des § 74 Abs. 1 EStG
gebietet nicht zwingend das Kindergeld in voller Höhe an den
Sozialhilfeträger auszuzahlen, wenn der Kindergeldberechtigte seine durch
§ 91 Abs. 2 Satz 2 BSHG vorgeschriebene Unterhaltsleistung erbringt.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): EFG 2005 S. 1219 Nr. 15 SAAAB-54233
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Online-Dokument
Finanzgericht Berlin, Urteil v. 21.03.2005 - 10 K 10366/04
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