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Lohnfortzahlung | Erstattung von Beiträgen zur berufsständischen Versorgung bei Schwangerschaft
Zu den nach § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 LFZG bei Kleinbetrieben zu erstattenden auf das Arbeitsentgelt entfallenden „Arbeitgeberanteilen an Beiträgen zur gesetzlichen Rentenversicherung” gehören bei weiblichen Beschäftigten, die sich von der Rentenversicherungspflicht haben befreien lassen und Pflichtmitglied eines berufsständischen Versorgungswerks sind, auch Beiträge zur berufsständischen Versorgung, die der Arbeitgeber nach § 172 Abs. 2 SGB VI zu tragen hat. Der Erstattungsanspruch muss als umlagefinanzierte Leistung an Arbeitgeber im Zusammenhang mit seinen Umlagepflichten gewürdigt werden, die nach § 14 Abs. 2 LFZG in gleicher Weise eingreifen, wenn keine rentenversicherungspflichtige Beschäftigung ausgeübt wird ().