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Umsatzsteuer | Steuersatz für die Lieferungen von Kombinationsartikeln
Nach den Tz. 13 und 14 des (BStBl 2004 I S. 638) handelt es sich bei Warensortimenten bestehend aus Lebensmitteln (insbesondere Süßigkeiten) und so genannten Non-Food-Artikeln (insbesondere Spielzeug) grundsätzlich nicht um Warenzusammenstellungen in Aufmachungen für den Einzelverkauf i. S. der Allgemeinen Vorschrift für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur (AV) 3b. Dies führt dazu, dass auf den Süßigkeitsanteil des Entgelts der ermäßigte und auf den Spielzeuganteil des Entgelts der allgemeine Steuersatz anzuwenden ist. Nach dem gilt ergänzend dazu Folgendes: Beträgt das Entgelt für das gesamte Warensortiment nicht mehr als 20 € und sind die Waren vom Hersteller so aufgemacht, dass sie sich ohne vorheriges Umpac...