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Körperschaftsteuer | Vermessungs- und Katasteramt einer kreisfreien Stadt kein Betrieb gewerblicher Art
Das NWB QAAAB-52832 lässt sich wie folgt zusammenfassen: (1) Die Ausübung öffentlicher Gewalt durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts umfasst Tätigkeiten, die dieser eigentümlich und vorbehalten sind. Kennzeichnend dafür ist die Erfüllung spezifisch öffentlich-rechtlicher Aufgaben, die aus der Staatsgewalt abgeleitet sind; die Mitwirkung mit hoheitlichen Aufgaben betrauter (beliehener) Unternehmer steht dem nicht entgegen. (2) Die Auslegung einschlägiger landesrechtlicher Vorschriften obliegt dem FG. Im konkreten Fall hatte das FG das Vermessungs- und Katasteramt einer kreisfreien Stadt im Rahmen der Tätigkeiten nach dem Vermessungs- und Katastergesetz Nordrhein-Westfalen nicht als Betrieb gewerblicher Art nach § 4 Abs. 1 KStG, sondern als einen Hoheitsbetrieb eingest...