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Korrekturen im Beitrags- und Melderecht der Sozialversicherung
Verwaltungsvereinfachungsgesetz bringt Klarstellungen und Modifizierungen
Die Beitragsberechnung und -abführung in der Sozialversicherung sowie das dazugehörige Meldeverfahren haben sich in der Praxis als überholungs- und vereinfachungsbedürftig erwiesen. Dem trägt das Gesetz zur Vereinfachung der Verwaltungsverfahren im Sozialrecht v. (BGBl 2005 I S. 818) Rechnung, das in seinen wesentlichen Teilen am (dem Tag nach der Verkündung) in Kraft getreten ist. Inhaltliche Schwerpunkte sind Klarstellungen zur Höhe des beitragspflichtigen Arbeitsentgelts, zur Niederschlagung von Beitragsforderungen und zu den Inhalten von Meldepflichten. Hinzu kommen Neuregelungen zu einem vollautomatisierten Meldeverfahren, zum Einzug der Unfallversicherungsbeiträge von geringfügig Beschäftigten in Privathaushalten und zur verwaltungsinternen Beitragseinzugsvergütung. Die wichtigsten Regelungen des neuen Gesetzes werden nachfolgend vorgestellt.
I. Beitragsrecht
1. Beitragsfreiheit von Arbeitgeberzuschüssen zum Krankengeld
Durch die neue Regelung des § 23c SGB IV (eingefügt mit Wirkung ab dem ) werden (entsprechend der bisherigen langjährigen Praxis der Sozialversicherungsträger) bestimmte Leistungen, die vom Arbeitgeber während des Bezugs von Entgeltersatzleistun...