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NWB Nr. 18 vom Seite 1495 Fach 26 Seite 4351

Die personenbedingte Kündigung

Die wichtigsten Fallgestaltungen aus der Praxis

Michael H. Korinth

Die personenbedingte Kündigung von Arbeitsverhältnissen ist von erheblicher wirtschaftlicher Bedeutung, da Arbeitgeber sich hier von Arbeitnehmern trennen wollen, die in erheblichem Umfang Entgeltfortzahlungskosten und/oder Betriebsablaufstörungen verursachen. Der Ausgang eines solchen Prozesses ist allerdings so ungewiss wie bei wohl keinem anderen Kündigungsgrund. Der Beitrag zeigt die Grundzüge dieses Kündigungsgrunds auf.S. 1496

I. Abgrenzungsfragen

Es gibt keine gesetzliche Bestimmung oder Umschreibung des personenbedingten Kündigungsgrunds. Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts muss der Kündigungsgrund „in der Person des Arbeitnehmers” liegen. Das bedeutet, dass ein vom Arbeitgeber (ArbG) beanstandeter Umstand auf einem vom Arbeitnehmer (AN) nicht steuerbaren Verhalten beruht. Als Gegensatz dazu kann man die verhaltensbedingten Kündigungsgründe ansehen; hier ist es erforderlich, dass der AN in der Lage ist, sein Verhalten zu ändern. Diese Abgrenzung kann im Einzelfall schwierig sein. Für den ArbG ist am Anfang nur ersichtlich, dass der AN den Anforderungen, die er an ihn stellt, nicht mehr gerecht wird. Worauf das beruht, lässt sich zunächst nicht sagen.

So kann eine person...

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