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Opferentschädigung | Hinterbliebenenversorgung bei Eltern nichtehelicher Kinder
Es ist mit Art. 3 Abs. 1 GG i. V. mit Art. 6 Abs. 1 GG unvereinbar, dass das Opferentschädigungsgesetz (OEG) keine Versorgungsleistung für den Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft vorsieht, der nach dem gewaltsamen Tod des anderen Lebenspartners unter Verzicht auf eine Erwerbstätigkeit die Betreuung der gemeinsamen Kinder übernimmt. Der Gesetzgeber ist verpflichtet, insoweit bis zum eine verfassungsgemäße Neuregelung zu treffen ().