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Eherecht | Zustimmung eines Ehegatten zu gemeinsamer Veranlagung (§ 25 EStG)
Die Verpflichtung, der gemeinsamen Steuerveranlagung zuzustimmen, kann für die Zeiträume, in denen die Ehegatten noch zusammengelebt haben oder in denen Ehegatten Unterhalt gezahlt worden ist, nicht von einem Ausgleich des für den Zustimmungspflichtigen mit der Zusammenveranlagung verbundenen Nachteils abhängig gemacht werden (, NJW-RR 2005, 444).