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Kreditwesen | Verbindung eines Festkredits mit einer Kapitallebensversicherung
Prämien für eine Kapitallebensversicherung, die der Tilgung eines endfälligen Darlehens dienen soll, sind bei der Berechnung des effektiven Jahreszinses des Kredits i. S. des § 4 Abs. 2 Satz 2 VerbrKrG a. F. gem. § 4 Abs. 3 Nr. 5 Preisangabenverordnung a. F. nicht zu berücksichtigen. Ist eine Kapitallebensversicherung mit einem Darlehensvertrag in der Weise verbunden, dass die Versicherungssumme der Kapitallebensversicherung der Tilgung des endfälligen Darlehens dienen soll, hat der Darlehensnehmer aus § 6 Abs. 2 Satz 3 VerbrKrG a. F. gegen den Darlehensgeber weder einen Anspruch auf Erstattung bereits gezahlter Lebensversicherungsprämien noch einen Freistellungsanspruch hinsichtlich zukünftig fällig werdender Lebensversicherungsprämien, wenn die Höhe der Prämien für die Kapitallebensversicherung nicht als Kosten einer sonstige...