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Abgabenordnung | Zum Datenzugriff gemäß § 147 Abs. 6 AO
Die Anforderung der Überlassung eines Datenträgers mit den Sachkonten des Jahres 2002 im Rahmen einer Betriebsprüfung bei einer Bank entspricht den gesetzlichen Vorgaben des § 147 Abs. 6 AO. Ein Ermessensfehlgebrauch bei der Auswahl der Methode des Datenzugriffs ist nicht zu erkennen. Es ist Sache der Bank, ihre Datenbestände so zu organisieren, dass bei der Herausgabe des Datenträgers keine durch § 30a AO geschützten Daten offenbart werden ( NWB RAAAB-44146).