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Einkommensteuer | Ertragsanteil einer privaten Berufsunfähigkeitsrente
Eine Rente aus einer im Zusammenhang mit einer Lebensversicherung abgeschlossenen Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung, bei der nach den „Besonderen Bedingungen für die Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung” die Rentenansprüche nicht nur beim Tod des Versicherten, sondern auch dann erlöschen, wenn die Prämienzahlungsdauer der Hauptversicherung abläuft oder die Berufsunfähigkeit wegfällt, ist eine abgekürzte Leibrente i. S. von § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a EStG i. V. mit § 55 Abs. 2 EStDV. Die Einkünfte aus den „Erträgen des Rentenrechts” sind abhängig von der „gesamten Dauer des Rentenbezugs”, die sich darstellt als die vom „Beginn der Rente” an bemessene „voraussichtliche Laufzeit” (§ 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a Satz 2 EStG). Danach bestimmt sich die „voraussichtliche Laufzeit” der Berufsunfähigkeitsrente vom Eintritt des Versicherungsfalls bis zum (wahrscheinlichen) Ablauf de...