BFH Beschluss v. - V B 146/04

Bezugnahme auf Ausführungen einer nicht postulationsfähigen Person genügt nicht den Anforderungen des Vertretungszwangs

Gesetze: FGO § 62a

Instanzenzug:

Gründe

Die Beschwerde gegen das dem Prozessbevollmächtigten der Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) am zugestellte Urteil des Finanzgerichts ist unzulässig, weil sie entgegen § 116 Abs. 3 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) nicht innerhalb der dort genannten, vom Senatsvorsitzenden gemäß § 116 Abs. 3 Satz 4 FGO verlängerten Frist begründet worden ist; sie war deshalb zu verwerfen.

Gemäß § 116 Abs. 2 FGO ist eine Beschwerde wegen Nichtzulassung der Revision innerhalb eines Monats nach Zustellung des angefochtenen Urteils beim Bundesfinanzhof (BFH) einzulegen und gemäß § 116 Abs. 3 Satz 1 FGO innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist beim BFH einzureichen (§ 116 Abs. 3 Satz 2 FGO). Die Begründungsfrist kann vom Vorsitzenden des für die Entscheidung zuständigen Senats auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag um einen weiteren Monat verlängert werden (§ 116 Abs. 3 Satz 4 FGO).

Vorliegend ist die Beschwerde nicht innerhalb der vom Vorsitzenden des erkennenden Senats bis zum verlängerten Frist begründet worden, denn die erst am beim BFH eingegangene, dem Schriftsatz des Prozessbevollmächtigten vom beigelegte Begründung ist verspätet eingegangen.

Der Prozessbevollmächtigte hat zwar sein Schreiben vom zur „Begründung der Beschwerde ...” am selben Tag dem BFH durch Telefax übermittelt. Darin hat er „vollinhaltlich Bezug genommen auf den Schriftsatz zur Beantragung von Prozesskostenhilfe in dem Verfahren V S 26/04 (PKH)” und mitgeteilt: „Dieser Schriftsatz wird hiermit zum Gegenstand dieses Verfahrens gemacht und der Form halber nochmals übersandt.”

Der angekündigte Schriftsatz ist beim BFH erst am , also nach Ablauf der gesetzten Frist, eingegangen.

Es kann offen bleiben, ob damit keine fristgerechte Begründung vorliegt oder ob die Bezugnahme auf das erwähnte Begründungsschreiben der Klägerin vom (zum Prozesskostenhilfe-Verfahren) ausreicht.

Die am beim BFH eingegangene Begründung —d.h. die nochmalige Vorlage des Schreibens vom — ist offensichtlich vom Geschäftsführer der Klägerin selbst gefertigt; denn sie entspricht einschließlich der Fettdrucke und Unterstreichungen —mit einer marginalen Abweichung— dem vom Geschäftsführer der Klägerin gefertigten und von ihm unterschriebenen Antrag auf Prozesskostenhilfe. Der Geschäftsführer der Klägerin gehört nicht zu dem Personenkreis, der nach der genannten Vorschrift postulationsfähig ist. Er konnte daher die Beschwerde selbst nicht wirksam begründen.

Vor dem BFH muss sich jeder Beteiligte durch eine Person i.S. des § 3 Nr. 1 des Steuerberatungsgesetzes (StBerG) vertreten lassen (§ 62a Abs. 1 FGO). Dies gilt nicht nur für die Einlegung eines Rechtsmittels (hier der Beschwerde), sondern auch für dessen Begründung (z.B. , BFH/NV 2002, 518). Hierüber wurde die Klägerin im angefochtenen Urteil belehrt. Die inhaltliche Bezugnahme auf die Begründung einer nach § 62a FGO i.V.m. § 3 Nr. 1 StBerG nicht postulationsfähigen Person (hier des Geschäftsführers der Klägerin) ist nicht ausreichend (BFH-Beschlüsse vom IX R 177/83, BFHE 143, 196, BStBl II 1985, 470; vom II B 170/89, BFH/NV 1991, 106; vom IX S 6/96, BFH/NV 1997, 305; in BFH/NV 2002, 518).

Eine von einer postulationsfähigen Person eingelegte Begründung liegt danach nicht vor. Der Umstand, dass der Prozessbevollmächtigte der Klägerin, der die Beschwerde eingelegt hatte, im Schriftsatz vom unter Hinweis auf den beigelegten Schriftsatz der Klägerin vom die Beschwerde begründet hat und diesen auf der letzten Seite unterschrieben hat, führt zu keinem anderen Ergebnis.

Durch den Vertretungszwangs soll nach dem Regelungszweck erreicht werden, dass an den BFH nur solche Rechtsmittel herangetragen werden, deren Erfolgsaussichten von Personen beurteilt worden sind, die dazu aufgrund ihrer fachlichen Vorbildung in der Lage sind (vgl. BFH-Entscheidungen vom VIII R 256/80, BFH/NV 1986, 173; in BFH/NV 2002, 518). Dies erfordert, dass der postulationsfähige Vertreter selbst und eigenverantwortlich den Prozessstoff überprüft. Die bloße Bezugnahme auf fremde Ausführungen, auch wenn der postulationsfähige Vertreter sie sich pauschal zu eigen macht, genügt dieser Anforderung nicht (vgl. z.B. BFH-Entscheidungen in BFH/NV 2002, 518, und in BFHE 143, 196, BStBl II 1985, 470, m.w.N.).

Fundstelle(n):
CAAAB-52332