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Umsatzsteuer | Rabattregelung nach dem Beitragssatzsicherungsgesetz
Mit dem Beitragssatzsicherungsgesetz (BSSichG) v. (BGBl 2002 I S. 4637) ist ein § 130a in das Fünfte Sozialgesetzbuch eingefügt worden. Gemäß § 130a Abs. 1 Satz 1 SGB V erhalten die gesetzlichen Krankenkassen von den Apotheken für ab dem zu ihren Lasten abgegebene Arzneimittel einen Abschlag von 6 v. H. des Herstellerabgabepreises. Pharmazeutische Unternehmen sind verpflichtet, den Apotheken den Abschlag zu erstatten (§ 130a Abs. 1 Satz 2 SGB V). Die OFD Düsseldorf, Abteilung Köln, hat mit Kurzinformation Umsatzsteuer Nr. 6/2005 v. NWB KAAAB-50812 zur umsatzsteuerlichen Behandlung dieses sog. Herstellerrabatts bei bestimmten Sachverhaltsgestaltungen Stellung genommen.