Die Kosten von mittäglichen Heimfahrten können, auch wenn der Steuerpflichtige wegen einer Erkrankung zur Einnahme der
Mittagsmahlzeit nach Hause fährt, nicht als außergewöhnliche Belastung nach
§ 33 EStG berücksichtigt werden. Soweit der Senat im Urteil VI 9/60 U vom (BStBl 1960 III S. 258, Slg. Bd. 71 S. 33) etwas anderes entschieden hat, wird daran nicht festgehalten.
Die Bindung nach
§ 296 Abs. 4 AO an die Grundsätze einer Entscheidung des Bundesfinanzhofs im ersten Rechtsgang gilt nicht nur für die nachgeordneten Instanzen
(Finanzgericht, Finanzamt), sondern auch für den Bundesfinanzhof selbst, wenn er in einem zweiten Rechtsgang in der gleichen
Sache erneut zu entscheiden hat.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
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