Eine von den Steuerpflichtigen bürgerlich-rechtlich ernsthaft vereinbarte und durchgeführte Regelung ihrer beiderseitigen
Beziehungen ist grundsätzlich auch für die einkommensteuerliche Beurteilung maßgebend.
Übernimmt es ein katholischer Orden einer öffentlichen Körperschaft gegenüber vertraglich gegen Entgelt, den Religionsunterricht
an öffentlichen Schulen durch seine Ordensmitglieder erteilen zu lassen, so wird dadurch mindestens dann kein Arbeitsverhältnis
im Sinne des
§ 19 EStG zwischen der öffentlichen Körperschaft und den vom Orden beauftragten Ordensmitgliedern begründet, wenn der Orden nicht ein
bestimmtes Mitglied abzustellen hat und die Beteiligten bürgerlich-rechtliche Beziehungen zwischen der öffentlichen Körperschaft
und den vom Orden beauftragten Ordensmitgliedern nicht begründen wollten und tatsächlich auch nicht begründet haben.
Will ein Senat des Bundesfinanzhofs von einer gemäß
§ 64 AO amtlich veröffentlichten Entscheidung eines anderen Senats abweichen, so bedarf es der in
§ 66 Abs. 1 AO vorgeschriebenen Anrufung des Großen Senats oder der Zustimmung des anderen Senats nicht, wenn infolge einer Änderung der
Geschäftsverteilung der jetzt erkennende Senat inzwischen für die Bearbeitung des Rechtsgebiets zuständig geworden ist.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): BStBl 1962 III Seite 310 BFHE 1963 S. 112 Nr. 75 NAAAB-51112
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