1. Die Möglichkeit, abweichend von
§ 556 ZPO gegen ein Urteil des FG Anschlußrevision noch bis zur mündlichen Verhandlung einzulegen und zu begründen, ergibt sich aus
den gemäß
§ 155 FGO zu berücksichtigenden Besonderheiten des finanzgerichtlichen Verfahrens. Der I. Senat schließt sich dem Urteil des BFH IV R 111/66 vom (BFH 91, 145, BStBl II 1968, 207) insoweit an. Die zu
§ 556 ZPO ergangene Rechtsprechung des BGH (Urteil VII ZR 68/60 vom , NJW 1961, 1816) erfordert mangels inhaltsgleicher Vorschriften für den Zivilprozeß und das finanzgerichtliche Verfahren nicht die Anrufung
des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes.
2. Zuwendungen einer Kapitalgesellschaft an ihre Gesellschafter, die auf deren stiller Beteiligung an dieser Gesellschaft
beruhen, können verdeckte Gewinnausschüttungen sein. Inwieweit dies der Fall ist, bestimmt sich danach, welche Gegenleistungen
die Kapitalgesellschaft einem gesellschaftsfremden Dritten als stillem Gesellschafter für die überlassenen Finanzierungsmittel
hätte gewähren müssen und auch gewährt hätte. Dabei muß die für die stille Gesellschaft wesensnotwendige Gewinnabhängigkeit
der an die Gesellschafter zu leistenden Vergütungen beachtet werden.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
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