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BFH Urteil v. - IV 178/64

Leitsatz

Der Senat führt wegen beabsichtigter Abweichung von dem Beschluß des Bundesfinanzhofs Gr. S. 4/68 vom (Sammlung der Entscheidungen des Bundesfinanzhofs Bd. 95 S. 366 - BFH 95, 366-) gemäß § 11 Abs. 3 FGO eine Entscheidung des Großen Senats des BFH zu folgenden Rechtsfragen herbei:

  1. Muß ein Senat in Beschluß-Sachen den Großen Senat in der Besetzung mit fünf Richtern (vgl. § 10 Abs. 3, 1. Halbsatz FGO) auch dann anrufen, wenn nicht über die Revision selbst - durch Urteil oder Verwerfungs-Beschluß - entschieden wird?

  2. Ist der Vollsenat bei Bejahung der Frage 1 durch den Großen Senat nur zur Entscheidung der Frage befugt, ob der Große Senat anzurufen sei, und muß er - falls er die Anrufung selbst ablehnt - die Entscheidung in der Sache selbst dem Senat in der Besetzung von drei Richtern (vgl. § 10 Abs. 3, 2. Halbsatz FGO) überlassen?

  3. Sollte der Große Senat die Frage zu 2 dahin entscheiden, daß der Dreier-Senat für die sachliche Entscheidung zuständig ist:

    Wer ist zuständig, wenn der Dreier Senat erneut der Ansicht ist, in der Sachfrage sei der Große Senat anzurufen?

  4. In welcher Besetzung ist in Beschluß-Sachen zu entscheiden, nachdem der Große Senat in der Sachfrage entschieden hat (vgl. BFH-beschluß III B 39/67 vom , BFH 96, 501)?

Fundstelle(n):
NAAAB-50503

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BFH, Urteil v. 19.03.1970 - IV 178/64

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