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BFH Urteil v. - Gr. S. 4/68

Leitsatz

  1. Will in einer Rechtsfrage ein Senat des BFH von der Entscheidung eines anderen Senats abweichen, so ist der Beschluß über die Anrufung des Großen Senats auch dann in der Besetzung von fünf Richtern zu treffen, wenn die Rechtsfrage im Rahmen einer Beschwerde an den BFH streitig ist.

  2. Die OFD ist nach dem Inkrafttreten der FGO nicht befugt, ohne Prozeßvollmacht Rechtsmittel im Namen eines ihr unterstellten FA beim BFH einzulegen.

  3. Das FA kann die ihm übergeordnete OFD für das Rechtsmittelverfahren vor dem BFH bevollmächtigen.

Fundstelle(n):
NAAAB-50208

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BFH, Urteil v. 10.03.1969 - Gr. S. 4/68

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