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BFH Urteil v. - II 73/63

Leitsatz

  1. Ein unzulässiger Wechsel in der Besetzung des Gerichts liegt nicht vor, wenn die Beteiligten auf eine erneute mündliche Verhandlung verzichtet haben.

  2. Solche Verzichtserklärungen können nur unter besonderen Umständen als unwirksam behandelt, nicht aber, etwa in sinngemäßer Anwendung der Vorschriften des bürgerlichen Rechts über Irrtumsanfechtung, angefochten werden.

  3. Nach den besonderen Umständen des Einzelfalls kann es eine Verletzung der Aufklärungs- und Belehrungspflicht bedeuten, wenn das FG von der in seinem Beweisbeschluß unmißverständlich zum Ausdruck gekommenen Rechtsansicht abweicht, ohne die Rechtsfragen nochmals zur Erörterung gestellt zu haben.

  4. Zum Umfang der Beweiserhebung durch Befragen von Auskunftspersonen von Amts wegen.

  5. Die Frage, ob nur ein Kaufvertrag über ein Grundstück mit zu errichtendem Gebäude oder ein Kaufvertrag über ein Grundstück im Zustand der Bebauung und ein besonderer Werkvertrag über die Fertigstellung des Gebäudes vorliegen, kann nur nach dem Gesamtbild unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles entschieden werden. Wesentliches Merkmal ist, welche (unterschiedliche) bürgerlich-rechtliche Wirkung die Parteien wirklich gewollt haben und haben eintreten lassen.

Fundstelle(n):
OAAAB-49727

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Nutzungsdauer:
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BFH, Urteil v. 20.06.1967 - II 73/63

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