Ein unzulässiger Wechsel in der Besetzung des Gerichts liegt nicht vor, wenn die Beteiligten auf eine erneute mündliche
Verhandlung verzichtet haben.
Solche Verzichtserklärungen können nur unter besonderen Umständen als unwirksam behandelt, nicht aber, etwa in sinngemäßer
Anwendung der Vorschriften des bürgerlichen Rechts über Irrtumsanfechtung, angefochten werden.
Nach den besonderen Umständen des Einzelfalls kann es eine Verletzung der Aufklärungs- und Belehrungspflicht bedeuten, wenn
das FG von der in seinem Beweisbeschluß unmißverständlich zum Ausdruck gekommenen Rechtsansicht abweicht, ohne die Rechtsfragen
nochmals zur Erörterung gestellt zu haben.
Zum Umfang der Beweiserhebung durch Befragen von Auskunftspersonen von Amts wegen.
Die Frage, ob nur ein Kaufvertrag über ein Grundstück mit zu errichtendem Gebäude oder ein Kaufvertrag über ein Grundstück
im Zustand der Bebauung und ein besonderer Werkvertrag über die Fertigstellung des Gebäudes vorliegen, kann nur nach dem
Gesamtbild unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles entschieden werden. Wesentliches Merkmal ist, welche (unterschiedliche)
bürgerlich-rechtliche Wirkung die Parteien wirklich gewollt haben und haben eintreten lassen.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
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