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BFH Urteil v. - XI R 58/90

Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) errichtete auf einem einer Nachbargemeinde (Gemeinde) gehörenden Grundstück u.a. eine Tennishalle mit dazugehörenden Sozialräumen (Umkleideräume, Duschen, WC). Noch vor ihrer Fertigstellung verpachtete er die Tennishalle einschließlich der Einrichtung, den beweglichen Geräten und den Außenanlagen an eine KG, an der er als Kommanditist beteiligt war. Zugleich war er Gesellschafter-Geschäftsführer ihrer persönlich haftenden Gesellschafterin (GmbH). Die KG nahm den Betrieb der Tennishalle mit deren Fertigstellung auf und vermietete sie an Privatpersonen. Danach schloß der Kläger mit der Gemeinde einen Erbbauvertrag über das betreffende Grundstück, in dem er berechtigt wurde, das Erbbaugrundstück mit einer Tennishalle zu bebauen und zu nutzen. Hinsichtlich der Verpachtung, Veräußerung und Belastung des Erbbaurechts unterlag der Kläger Verfügungsbeschränkungen.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
BFH/NV 1994 S. 391
BFH/NV 1994 S. 391 Nr. 6
CAAAB-34376

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BFH, Urteil v. 08.12.1993 - XI R 58/90 -nv-

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