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BFH Urteil v. - VI 167/63 U

Leitsatz

Der Vorsitzende des Vorstands einer Berufsgenossenschaft und sein Stellvertreter sind insoweit nicht Arbeitnehmer. Die Berufsgenossenschaft braucht darum die an den Vorstandsvorsitzenden und seinen Stellvertreter gezahlten Entschädigungen für Verdienstausfall und Zeitverlust nicht dem Steuerabzug zu unterwerfen.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:


Fundstelle(n):
BAAAB-48849

Preis:
€5,00
Nutzungsdauer:
30 Tage
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BFH, Urteil v. 03.12.1965 - VI 167/63 U

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