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Finanzgericht Nürnberg  Urteil v. - 4 K 961/19

Gesetze: § 3 Nr. 12 Satz 2 EStG ; § 18 Abs. 1 Nr. 3 EStG ; § 41 SGB IV

Steuerbarkeit einer Entschädigungszahlung nach § 41 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch (SGB IV)

Leitsatz

1. Entschädigung für Zeitversäumnis für ehrenamtliche Tätigkeit als Vorsitzender des Vorstandes sind Einkünften aus sonstiger selbständiger Tätigkeit gemäß § 18 Abs. 1 Nr. 3 EStG

2. Ersatz von Fahrtkosten ist als Aufwandsentschädigung gemäß § 3 Nr. 12 Satz 2 EStG steuerfrei. Denn insoweit handelt es sich um Bezüge, die als Aufwandsentschädigung aus öffentlichen Kassen an öffentliche Dienste leistende Personen gezahlt werden und nicht für Verdienstausfall oder Zeitverlust gewährt werden oder den Aufwand, der dem Empfänger erwächst, offenbar übersteigen.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
DAAAH-88325

Preis:
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Nutzungsdauer:
30 Tage
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Finanzgericht Nürnberg , Urteil v. 25.03.2021 - 4 K 961/19

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