Auch wenn es sich nur um Vorauszahlungen handelt, ist Streitwert der volle streitige Steuerbetrag.
Die Eintragung einer aus Steuerberatern oder Wirtschaftsprüfern bestehenden Kommanditgesellschaft im Handelsregister macht
für sich allein die Gesellschaft nicht gewerbesteuerpflichtig. Sie ist aber ein starkes Beweisanzeichen für einen Gewerbebetrieb.
Die nach der
WPO und dem
StBerG zulässige Verbindung der freiberuflichen Tätigkeit der Wirtschaftsprüfer und Steuerberater mit treuhänderischen Verwaltungen
macht die treuhänderische Tätigkeit nicht kraft Gesetzes zu einer freiberuflichen Tätigkeit.
Üben Personengesellschaften auch nur zum Teil eine gewerbliche Tätigkeit aus, so ist ihr gesamter Betrieb gewerbesteuerpflichtig.
Eine Aufteilung ist nicht zulässig.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): BStBl 1964 III Seite 530 BFHE 1965 S. 154 Nr. 80 BAAAB-48045
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