Die Abzugsfähigkeit von Ruhegeldverpflichtungen vom Betriebsvermögen für die Berechnung der Soforthilfeabgabe und Soforthilfesonderabgabe
richtet sich gemäß § 19 Abs. 1 Erste StDVO-SHG danach, unter welchen Voraussetzungen Ruhegeldverpflichtungen bei der Feststellung
des Einheitswertes eines Betriebsvermögens abzugsfähig sind.
Eine einzelne Ruhegeldverpflichtung eines Unternehmens, bei der der Ruhegeldfall noch nicht eingetreten ist, ist eine aufschiebend
bedingte Last im Sinne des
§ 6 BewG und deshalb nicht abzugsfähig.