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BFH Urteil v. - III 161/54 S BStBl 1957 III S. 314

Leitsatz

  1. Der Grundsatz der Einzelbewertung gilt auch für Betriebsvermögen.

  2. Die Wirksamkeit der §§ 4 ff. BewG wird weder durch betriebswirtschaftliche Überlegungen noch durch Berufung auf den Teilwertgedanken beseitigt.

  3. Die Pensionsanwartschaften der einzelnen Arbeitnehmer sind unter Berücksichtigung arbeitsrechtlicher Grundsätze ihrem Wesen nach aufschiebend bedingt.

  4. Das Gesetz der großen Zahl rechtfertigt grundsätzlich bei der Einheitsbewertung des Betriebsvermögens die Bildung einer Rückstellung für Pensionsanwartschaften dem Grunde nach.

  5. Als große Zahl ist die Zahl 100 anzusehen.

  6. Ausgangswert für die Bildung der Rückstellung für Pensionsanwartschaften ist das nach versicherungsmathematischen Grundsätzen errechnete Deckungskapital, bei dem bereits der Einfluß der Fluktuation berücksichtigt worden ist.

  7. Von dem danach verbleibenden Wert des Deckungskapitals sind Abschläge wegen der Vorbehalte der Unternehmer hinsichtlich der Pensionszahlungen, der Verwendung des Abzinsungssatzes 3,5 % statt 5,5 % bei der versicherungsmathematischen Berechnung und aus sonstigen Gründen (eigenkapitalähnlicher Charakter des Rückstellungsbetrags, Verbesserung des Betriebsklimas usw.) in Höhe von etwa 75 v. H. vorzunehmen.

Fundstelle(n):
BStBl 1957 III Seite 314
BFHE 1958 S. 206 Nr. 65
EAAAB-46732

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BFH, Urteil v. 26.07.1957 - III 161/54 S

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