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Körperschaftsteuer | Rückzahlung von Geschäftsguthaben der Genossenschaften (§ 38 KStG)
Bei Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften i. S. des § 1 Abs. 1 Nr. 1 KStG gilt die Rückzahlung von Geschäftsguthaben nur insoweit als Leistung i. S. des § 38 KStG, als die Rückzahlung der Geschäftsguthaben die Einzahlungen zum Geschäftsguthaben infolge des Eintritts neuer Mitglieder – bezogen auf einen Jahreszeitraum – übersteigt. Die Rückzahlungen und Einzahlungen sind jeweils zum Schluss des Wirtschaftsjahrs zu saldieren. Die Saldierung stellt sicher, dass auch bei Genossenschaften eine tatsächliche Verringerung des Geschäftsguthabens unter den Leistungsbegriff fällt. Dieser Fall entspricht dem Fall der Kapitalherabsetzung bei anderen Körperschaften ( NWB FAAAB-44607).