BFH Beschluss v. - VII S 31/04

Vertretungszwang für die Gegenvorstellung; Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör

Gesetze: FGO §§ 62a, 133a

Instanzenzug:

Gründe

Da der Antragsteller und Beschwerdeführer (Antragsteller) in seiner mit Telefax übermittelten Eingabe vom keine Verletzung seines Anspruchs auf Gehör durch den Senat geltend macht, wertet der Senat diese Eingabe nicht als Anhörungsrüge i.S. des § 133a der Finanzgerichtsordnung (FGO) i.d.F. von Art. 10 Nr. 2 des Gesetzes über die Rechtsbehelfe bei Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör vom (BGBl I, 3220), sondern, wie auch vom Antragsteller begehrt, als Gegenvorstellung im herkömmlichen Sinne. Durch die Schaffung und Reglementierung der Anhörungsrüge in allen Verfahrensordnungen sollte das Institut der Gegenvorstellung nicht ausgeschlossen werden (vgl. BRDrucks 663/04, S. 33).

Die Gegenvorstellung, die sich gegen den richtet, mit dem der BFH die Beschwerde des Antragstellers u.a. auch deshalb als unzulässig verworfen hatte, weil er den Vertretungszwang vor dem BFH gemäß § 62a FGO nicht eingehalten hatte, ist aus dem nämlichen Grund unzulässig. Gegenvorstellungen beim BFH unterliegen dann dem Vertretungszwang, wenn das eingelegte Rechtsmittel, über das der BFH entschieden hat, seinerseits dem Vertretungszwang unterliegt. Dies ist verfassungsrechtlich unbedenklich (vgl. den , BFH/NV 2002, 1050, m.w.N.). So verhält es sich im Streitfall. Daher ist die vom Antragsteller persönlich erhobene Gegenvorstellung schon deshalb als unzulässig zu verwerfen.

Über die gleichzeitig eingelegte Erinnerung gegen die Kostenrechnung ergeht eine besondere Entscheidung.

Diese Entscheidung ergeht gerichtskostenfrei.

Fundstelle(n):
BFH/NV 2005 S. 898
BFH/NV 2005 S. 898 Nr. 6
EAAAB-44574