BFH Beschluss v. - XI S 2/05

Instanzenzug:

Gründe

I. Der Senat hat mit Beschluss vom XI B 193/03 die Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) gegen das als unbegründet zurückgewiesen. Der Senatsbeschluss ist am zur Post gegeben worden. Mit „Rügeschrift gemäß § 321a ZPO” vom , die per Telefax übermittelt wurde und am beim Bundesfinanzhof (BFH) einging, wendet sich die Klägerin gegen den genannten Beschluss und macht geltend, der Senat habe bei dieser Entscheidung ihren Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt (Hinweis auf § 321a der ZivilprozessordnungZPO—) und die Rechtsauffassung des BFH sei willkürlich und unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt vertretbar.

Die Klägerin beantragt, den Beschluss aufzuheben, das Beschwerdeverfahren fortzuführen und die Revision gegen das Urteil des FG zuzulassen.

II. 1. Die Eingabe der Klägerin ist als Anhörungsrüge i.S. des § 133a der Finanzgerichtsordnung (FGO) zu werten. Diese Vorschrift ist durch Art. 10 Nr. 2 des Gesetzes über die Rechtsbehelfe bei Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (AnhRüG) vom mit Wirkung ab in die FGO aufgenommen worden und hat die zuvor gültige Regelung des § 155 FGO i.V.m. § 321a ZPO, auf welche sich die Klägerin noch beruft, abgelöst.

Die Anhörungsrüge ist innerhalb der gesetzlichen Frist von zwei Wochen nach Kenntnis von der angeblichen Verletzung des rechtlichen Gehörs erhoben worden (§ 133a Abs. 2 Satz 1 FGO) und damit zulässig. Der Senatsbeschluss XI B 193/03 gilt am als bekannt gegeben (§ 133a Abs. 2 Satz 3 FGO), die Anhörungsrüge ist am —also innerhalb der Zwei-Wochen-Frist— beim BFH eingegangen.

2. Die Anhörungsrüge ist jedoch unbegründet und deshalb zurückzuweisen (§ 133a Abs. 4 Satz 2 FGO).

Der erkennende Senat hat bei seiner Entscheidung über die Nichtzulassung der Revision den Anspruch der Klägerin auf rechtliches Gehör nicht in entscheidungserheblicher Weise verletzt (§ 133a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 FGO). Dies könnte nur dann der Fall sein, wenn der Senat bei seiner Beschwerdeentscheidung ein Vorbringen der Klägerin im Zusammenhang mit der Darlegung der Gründe für eine Zulassung der Revision i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 FGO nicht zur Kenntnis genommen hat und die Revision bei einer Berücksichtigung dieses Vorbringens hätte zugelassen werden müssen.

Die Klägerin begründet ihre Anhörungsrüge im Wesentlichen damit, dass sowohl das FG als auch der BFH ihr Vorbringen, die GmbH habe bereits in den Jahren 1991 und 1992 verschiedene Zahlungen auf die Umlageforderung an die Klägerin geleistet und diese Zahlungen seien durch die Vorlage eines Verrechnungsschecks und zweier Banküberweisungen nachgewiesen worden, nicht zur Kenntnis genommen und nicht in Erwägung gezogen hätten. Soweit sich diese Behauptung auf das FG bezieht, ist sie schon deshalb unbeachtlich, weil die Anhörungsrüge nur gegen nicht anfechtbare Entscheidungen des FG gerichtet werden kann (vgl. § 133a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 FGO). Aber auch soweit sich diese Behauptung auf den BFH bezieht, ist sie unzutreffend.

Der Senat hat im Beschwerdeverfahren das gesamte Vorbringen der Klägerin zur Kenntnis genommen und daraufhin überprüft, ob einer der im Gesetz abschließend geregelten Gründe für die Zulassung der Revision gegeben ist. Dazu gehörte auch das Vorbringen der Klägerin zu Zahlungen der GmbH auf die Umlageforderung in den Jahren 1991 und 1992, mit dem die Klägerin im finanzgerichtlichen Verfahren ihren vorherigen Vortrag, auf die Umlageforderung seien überhaupt keine Zahlungen erfolgt, widerrufen hatte. Dass der Senat dieses Vorbringen zur Kenntnis genommen und gewürdigt hat, ergibt sich aus den Gründen der Beschwerdeentscheidung. Dort hat der Senat bereits im Rahmen der Darstellung des Tatbestandes (S. 3) ausgeführt, dass das FG den „neuen Vortrag der Kläger, die Umlage sei bereits 1991 oder 1992 gezahlt worden”, für unzutreffend gehalten habe. Auch bei der Prüfung der Frage, ob das FG den Anspruch der Klägerin auf rechtliches Gehör verletzt hat, ist das streitige Vorbringen erkennbar in die Würdigung einbezogen worden (siehe S. 9 der Beschwerdeentscheidung).

3. Soweit die Klägerin nicht die Verletzung rechtlichen Gehörs, sondern Willkür des angefochtenen Beschlusses rügt, ist die Eingabe als Gegenvorstellung im herkömmlichen Sinn zu würdigen. Durch die Schaffung und Reglementierung der Anhörungsrüge in allen Verfahrensordnungen sollte das Institut der Gegenvorstellung nicht ausgeschlossen werden (vgl. BRDrucks 663/04, S. 33; , BFH/NV 2005, 898; a.A. Verwaltungsgerichtshof Mannheim, Beschluss vom 3 S 83/05, Neue Juristische Wochenschrift 13/2005, 920).

Die Gegenvorstellung ist zurückzuweisen.

Die FGO sieht eine förmliche Gegenvorstellung nicht ausdrücklich vor. Als außerordentlicher, nicht förmlicher Rechtsbehelf, mit dem eine Aufhebung einer materiell und/oder formell rechtskräftigen Entscheidung begehrt wird, ist die Gegenvorstellung nur in Ausnahmefällen eröffnet, insbesondere bei schwerwiegenden Grundrechtsverstößen oder wenn die angegriffene Entscheidung jeder gesetzlichen Grundlage entbehrt (vgl. z.B. BFH-Beschlüsse vom V R 22, 23/93, BFH/NV 1998, 32, m.w.N., und vom V S 3/00, BFH/NV 2000, 1132).

Die Klägerin hat die Rechtsauffassung des Senats in dem angefochtenen Beschluss vom XI B 193/03 zwar als willkürlich und unter keinem denkbaren rechtlichen Gesichtspunkt vertretbar bezeichnet. Dieses Vorbringen ist jedoch unsubstantiiert und entbehrt jeder Grundlage.

4. Für diese Entscheidung wird eine Gebühr in Höhe von 50 € erhoben (vgl. Anlage 1 des Kostenverzeichnisses zum Gerichtskostengesetz i.d.F. von Art. 1 des Gesetzes zur Modernisierung des Kostenrechts vom , BGBl I 2004, 718, Teil 6 Gebühr Nr. 6400 i.d.F. von Art. 11 Nr. 7 Buchst. h AnhRüG).

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:



Fundstelle(n):
BFH/NV 2005 S. 2232 Nr. 12
JAAAB-67514