BFH Beschluss v. - X S 11/05

Keine Anhörungsrüge i. S. des § 133a FGO bei Rüge anderer Verfahrensnormen

Gesetze: FGO § 133a

Instanzenzug:

Gründe

Mit Beschluss vom X B 162/04 hat der erkennende Senat die Beschwerde des Antragstellers wegen Nichtzulassung der Revision gegen das als unzulässig verworfen. Gegen diesen —am zugestellten— Beschluss wendet sich der Antragsteller mit seinem Schriftsatz vom . Er verweist auf verschiedene —angeblich— widersprüchliche Feststellungen im FG-Urteil und beantragt, den „Beschluss vom zu reaktivieren”.

Da der Antragsteller nicht die Verletzung rechtlichen Gehörs, sondern anderer Verfahrensnormen rügt, ist die Eingabe nicht als Anhörungsrüge i.S. des § 133a FGO, sondern als Gegenvorstellung im herkömmlichen Sinn zu würdigen. Durch die Schaffung und Reglementierung der Anhörungsrüge in allen Verfahrensordnungen sollte das Institut der Gegenvorstellung nicht ausgeschlossen werden (vgl. BTDrucks 663/04, S. 33; , BFH/NV 2005, 898; a.A. Verwaltungsgerichtshof Mannheim, Beschluss vom 3 S 83/05, Neue Juristische Wochenschrift 2005, 920).

Die Gegenvorstellung ist zurückzuweisen.

Die FGO sieht eine förmliche Gegenvorstellung nicht ausdrücklich vor. Als außerordentlicher, nicht förmlicher Rechtsbehelf, mit dem eine Aufhebung einer materiell und/oder formell rechtskräftigen Entscheidung begehrt wird, ist die Gegenvorstellung nur in Ausnahmefällen eröffnet, insbesondere bei schwerwiegenden Grundrechtsverstößen oder wenn die angegriffene Entscheidung jeder gesetzlichen Grundlage entbehrt (vgl. z.B. BFH-Beschlüsse vom V R 22, 23/93, BFH/NV 1998, 32, m.w.N., und vom V S 3/00, BFH/NV 2000, 1132).

Dass dem angefochtenen Beschluss des Senats vom derart schwerwiegende Verfassungsverstöße anhaften sollen, hat der Antragsteller in seiner Eingabe vom nicht einmal ansatzweise dargelegt. Seine Angriffe richten sich im Wesentlichen gegen die (angeblich rechtswidrige) Entscheidung des FG.

Fundstelle(n):
IAAAB-58195