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Inländischer Wohnsitz bei Vorhalten einer Wohnung für Zwecke des eigenen Wohnens
Hat sich ein Steuerpflichtiger im Veranlagungszeitraum eine Wohnung im Inland für Zwecke des eigenen Wohnens vorgehalten, diese mehrfach über mehrere Wochen bewohnt und sind ihm für seine Aufenthalte im Ausland lediglich sog. Non-Immigrant-Visa (Touristenvisa) erteilt worden, die keinen dauerhaften Aufenthalt ermöglicht haben, hat der Steuerpflichtige nach dem im Inland einen Wohnsitz, der zur unbeschränkten Einkommensteuerpflicht führt. § 8 AO enthält keinen Anknüpfungspunkt für eine Differenzierung zwischen Hauptwohnsitz und Nebenwohnsitz. Ein hiernach bestehender Wohnsitz im Inland führt auch dann zur unbeschränkten Einkommensteuerpflicht, wenn der Steuerpflichtige den Mittelpunkt seiner Lebensinteressen nicht im Inland, sondern im Au...