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BBV 3/2005 S. 4
Tarifbegünstigung für Einbringungsgewinn aus Auflösung einer Ansparrücklage
Nach dem führt die Auflösung einer sog. Ansparrücklage nach § 7g Abs. 3 EStG wegen der Einbringung eines Einzelunternehmens in eine Kapitalgesellschaft zur Erhöhung des tarifbegünstigten Einbringungsgewinns. Das gilt auch für den Gewinnzuschlag nach § 7g Abs. 5 EStG.