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Entlassung des Testamentsvollstreckers
Hat der Erblasser Testamentsvollstreckung nur für den Erbteil eines von zwei Miterben angeordnet und beantragt der unbelastete Miterbe die Entlassung des Testamentsvollstreckers, ist das Vorliegen eines wichtigen Grundes für die Entlassung im Lichte der unterschiedlichen Interessen des Antragstellers und belasteten Miterben, der es bei der Testamentsvollstreckung belassen will, zu würdigen (OLG Celle, Beschl. v. - 6 W 125/04).