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Haftung des Testamentsvollstreckers für Prozesskosten
Hatte sich der Testamentsvollstrecker unter Anwendung der von einem gewissenhaften Inhaber eines solchen Amts zu erwartenden Sorgfalt unter Berücksichtigung etwaiger besonderer beruflicher Qualifikationen – hier: der eines Rechtsanwalts – zur Prozessführung entschlossen, ist er zur Rückzahlung der aus dem Nachlass entnommenen Prozesskosten auch dann nicht verpflichtet, wenn der Prozess verloren gegangen ist ().