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Einkommensteuer | Verfahren zur Entlastung vom Kapitalertragsteuerabzug für bestimmte Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen
Fraglich war, wie über Anträge bisheriger Antragsteller nach § 44c Abs. 1 und 2 EStG zu verfahren ist, die von der erweiterten Abstandnahme nach § 44a Abs. 7 und 8 EStG und von Sammelantragsverfahren nach § 45b EStG nicht erfasst sind und bei denen aufgrund der Aufhebung des § 44c EStG auch keine Erstattung durch das Bundesamt für Finanzen mehr möglich ist. Ab 2005 sind diese Fälle durch gesetzliche Korrekturen im Rahmen des EuRLUmsG zu lösen. Zu der Frage, wie mit den zurzeit vorliegenden Anträgen zu verfahren ist, nimmt das Stellung.