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Familienrecht | Änderung des Ehe- und Lebenspartnerschaftsnamensrechts
Das Gesetz zur Änderung des Ehe- und Lebenspartnerschaftsnamensrechts v. ist im BGBl 2005 I S. 203 verkündet worden und am in Kraft getreten. Danach können Ehegatten als Ehenamen neben dem Geburtsnamen auch den von einem Ehegatten zur Zeit der Erklärung über die Bestimmung des Ehenamens geführten Namen eines Ehegatten bestimmen. Ehegatten, die vor Inkrafttreten der Neuregelung die Ehe geschlossen und bereits einen Ehenamen bestimmt haben, können binnen eines Jahres nach Inkrafttreten des Gesetzes einen vom Geburtsnamen abweichenden Namen als Ehenamen bestimmen. Für eingetragene Lebenspartnerschaften gilt Entsprechendes.