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Rückstellungen für Bauschutt-Recyclingkosten
§ 5 Abs. 1 EStG; § 249 Abs. 1 Satz 1 HGB
Leitsatz:
Ein Unternehmen, dessen Zweck das Recycling von Bauschutt ist, kann eine Rückstellung für die nach dem jeweiligen Bilanzstichtag anfallenden Aufbereitungskosten bilden, sofern die zeitnahe Verarbeitung behördlich überprüft wird.
Aus dem Sachverhalt:
Eine Arbeitsgemeinschaft (Arge) aus einer auf dem Gebiet der Baustoffaufbereitung tätigen GmbH und einer Bauunternehmung (GmbH & Co. KG) betreibt das Recycling von gebrauchten Baustoffen. Dabei wird Bauschutt überwiegend von Bau- und Abbruchunternehmen aus den Bereichen Hoch- und Tiefbau angeliefert. Die Arge erhält von den Anlieferern für die Annahme des Bauschutts ein Entgelt. Weitere Vereinbarungen werden mit den Anlieferern nicht getroffen.
Der möglichst sortenrein angelieferte Bauschutt wird zunächst zwischengelagert, bei Bedarf zu Schotter aufbereitet und dann überwiegend als Füllmaterial an Straßenbauunternehmen und Gartenbaubetriebe verkauft. Die verbleibenden nicht recycelbaren Reststoffe werden entsorgt. Bei der Anlieferung von Bauschutt auf der einen Seite sowie dem Recycling und dem Vertrieb der Baustoffe auf der anderen Seite handelt es sic...