Artikel 3 Allgemeine Begriffsbestimmungen
(1) Im Sinne dieses Abkommens, wenn der Zusammenhang nichts anderes erfordert,
bedeutet der Ausdruck „Bundesrepublik Deutschland“ das Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland sowie das an das Küstenmeer angrenzende Gebiet des Meeresbodens, des Meeresuntergrunds und der darüber befindlichen Wassersäule, soweit die Bundesrepublik Deutschland dort in Übereinstimmung mit dem Völkerrecht und den innerstaatlichen Rechtsvorschriften souveräne Rechte und Hoheitsbefugnisse zum Zwecke der Erforschung, Ausbeutung, Erhaltung und Bewirtschaftung der lebenden und nicht lebenden natürlichen Ressourcen ausübt;
bedeutet der Ausdruck „Republik Korea“ das Hoheitsgebiet der Republik Korea einschließlich des an das Küstenmeer der Republik Korea angrenzenden Gebiets, das in Übereinstimmung mit dem Völkerrecht nach den Gesetzen der Republik Korea als ein Gebiet bezeichnet worden ist oder später bezeichnet werden könnte, in dem souveräne Rechte der Republik Korea hinsichtlich des Meeresbodens und des Meeresuntergrunds sowie ihrer natürlichen Ressourcen ausgeübt werden könnten;
bedeuten die Ausdrücke „ein Vertragsstaat“ und „der andere Vertragsstaat“ je nach dem Zusammenhang die Bundesrepublik Deutschland oder die Republik Korea;
bedeutet der Ausdruck „Person“ eine natürliche Person oder eine Gesellschaft;
bedeutet der Ausdruck „Gesellschaft“ eine juristische Person oder einen Rechtsträger, der für die Besteuerung wie eine juristische Person behandelt wird;
bedeuten die Ausdrücke „Unternehmen eines Vertragsstaats“ und „Unternehmen des anderen Vertragsstaats“, je nachdem, ein Unternehmen, das von einer in einem Vertragsstaat ansässigen Person betrieben wird, und ein Unternehmen, das von einer im anderen Vertragsstaat ansässigen Person betrieben wird;
bedeutet der Ausdruck „internationaler Verkehr“ jede Beförderung mit einem Seeschiff oder Luftfahrzeug, das von einem Unternehmen eines Vertragsstaats betrieben wird, es sei denn, das Seeschiff oder Luftfahrzeug wird ausschließlich zwischen Orten im anderen Vertragsstaat betrieben;
bedeutet der Ausdruck „Staatsangehöriger“
aa)in Bezug auf die Bundesrepublik Deutschland
alle Deutschen im Sinne des Grundgesetzes der Bundesrepublik Deutschland sowie alle juristischen Personen, Personengesellschaften und anderen Personenvereinigungen, die nach dem in der Bundesrepublik Deutschland geltenden Recht errichtet worden sind;
bb)in Bezug auf die Republik Korea
alle natürlichen Personen, die die koreanische Staatsangehörigkeit besitzen sowie alle juristischen Personen, Personengesellschaften und anderen Personenvereinigungen, die nach dem in der Republik Korea geltenden Recht errichtet worden sind;
bedeutet der Ausdruck „zuständige Behörde“
aa)in der Bundesrepublik Deutschland das Bundesministerium der Finanzen oder die Behörde, an die es seine Befugnisse delegiert hat;
bb)in der Republik Korea der Wirtschafts- und Finanzminister oder sein bevollmächtigter Vertreter.
(2) Bei der Anwendung des Abkommens durch einen Vertragsstaat hat, wenn der Zusammenhang nichts anderes erfordert, jeder im Abkommen nicht definierte Ausdruck die Bedeutung, die ihm im Anwendungszeitraum nach dem Recht dieses Staates über die Steuern zukommt, für die das Abkommen gilt, wobei die Bedeutung nach dem in diesem Staat anzuwendenden Steuerrecht den Vorrang vor einer Bedeutung hat, die der Ausdruck nach anderem Recht dieses Staates hat.
Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
PAAAH-29894