DBA Korea Protokoll
Protokoll

Die Bundesrepublik Deutschland und die Republik Korea haben anlässlich der Unterzeichnung des Abkommens zwischen den beiden Staaten zur Vermeidung der Doppelbesteuerung und zur Verhinderung der Steuerverkürzung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen am in Berlin die nachstehenden Bestimmungen vereinbart, die Bestandteil des Abkommens sind.

1. Zu Artikel 12

Hat die Republik Korea nach Unterzeichnung des Abkommens mit einem OECD-Mitgliedstaat vereinbart, dass Lizenzgebühren nur in dem Vertragsstaat besteuert werden können, in dem ihr Empfänger ansässig ist, so können die in Artikel 12 des Abkommens genannten Lizenzgebühren nur in dem Vertragsstaat besteuert werden, in dem ihr Empfänger ansässig ist.

2. Zu Artikel 12 Absatz 3

Es wird davon ausgegangen, dass Zahlungen jeder Art, die als Vergütung für die Benutzung oder das Recht auf Benutzung einer Software geleistet werden, als Lizenzgebühren behandelt werden, wenn

  1. dem Benutzer zusätzlich zu der Software auch deren Quellcode zur Verfügung gestellt wird; oder

  2. die Software für den spezifischen Bedarf eines bestimmten Endanwenders entwickelt oder angepasst wird; oder

  3. die Zahlungen für den Erwerb der Software sich nach deren Rentabilität oder Nutzung bemessen.

3. Zu Artikel 26

Falls nach Maßgabe des innerstaatlichen Rechts aufgrund dieses Abkommens personenbezogene Daten übermittelt werden, gelten ergänzend die nachfolgenden Bestimmungen unter Beachtung der für jeden Vertragsstaat geltenden Rechtsvorschriften:

  1. Die übermittelnde Stelle ist bemüht, auf die Richtigkeit der zu übermittelnden Daten sowie auf die Erforderlichkeit und Angemessenheit in Bezug auf den mit der Übermittlung verfolgten Zweck zu achten. Dabei sind die nach dem geltenden innerstaatlichen Recht bestehenden Übermittlungsverbote zu beachten. Erweist sich, dass unrichtige Daten oder Daten, die nicht übermittelt werden durften, übermittelt worden sind, so ist dies dem Empfänger unverzüglich mitzuteilen. Dieser ist verpflichtet, die Berichtigung oder Löschung solcher Daten vorzunehmen.

  2. Dem Betroffenen ist auf Antrag über die zu seiner Person übermittelten Daten sowie über den vorgesehenen Verwendungszweck Auskunft zu erteilen. Eine Verpflichtung zur Auskunftserteilung besteht nicht, soweit eine Abwägung ergibt, dass das öffentliche Interesse, die Auskunft nicht zu erteilen, das Interesse des Betroffenen an der Auskunftserteilung überwiegt. Im Übrigen richtet sich das Recht des Betroffenen, über die zu seiner Person vorhandenen Daten Auskunft zu erhalten, nach dem nationalen Recht des Vertragsstaats, in dessen Hoheitsgebiet die Auskunft beantragt wird.

  3. Die Vertragsstaaten sind verpflichtet, die Übermittlung und den Empfang von personenbezogenen Daten aktenkundig zu machen.

  4. Die übermittelnde und die empfangende Stelle sind verpflichtet, die übermittelten personenbezogenen Daten wirksam gegen unbefugten Zugang, unbefugte Veränderung und unbefugte Bekanntgabe zu schützen.

Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
PAAAH-29894