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Steuerzinsen als Werbungskosten
Steuerzinsen nach § 233a AO, die dadurch entstehen, dass der Steuerpflichtige liquide Mittel als Darlehen an einen Dritten ausreicht, anstatt fällige Steuerschulden zu begleichen, stehen nach dem nicht im Zusammenhang mit einer Darlehensaufnahme und können daher nicht als Werbungskosten bei den Einkünften aus Kapitalvermögen berücksichtigt werden.