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Bildung einer Rückstellung für drohende Verluste
Nach dem setzt die Bildung einer Rückstellung für drohende Verluste voraus, dass das zu beurteilende Vertragsverhältnis mit hinreichender Wahrscheinlichkeit einen Verpflichtungsüberschuss erwarten lässt. ▶ Anmerkung: Das FG Hamburg hatte in der Vorinstanz den Fall dem EuGH zur Vorabentscheidung vorgelegt, um klären zu lassen, inwieweit internationale Rechnungslegungsstandards über das Maßgeblichkeitsprinzip in das Steuerbilanzrecht hineinwirken. Werner erläutert in seinem Beitrag in diesem Heft, welche ersten Folgerungen sich aus dem Urteil ergeben.
→ BBK F. 13 S. 4685