Für die gewinnerhöhende Berücksichtigung einer Entnahme macht es keinen Unterschied, ob der Steuerpflichtige selbst oder ein von ihm durch Verpfändung hierzu ermächtigter Dritter das Wirtschaftsgut aus dem Betriebsvermögen entfernt.
Wird eine zunächst betrieblich veranlasste Verpfändung zugunsten einer Schwestergesellschaft trotz Kündigungsmöglichkeit (Ablösung des Pfandrechts und Aufrechnung mit Gegenforderung) aus betriebsfremden Gründen aufrecht erhalten, so führt dies in gleicher Weise im Verwertungsfall zu einer Entnahme wie bei originärer Bestellung des Pfandrechts aus privaten Gründen.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): EFG 2005 S. 344 EFG 2005 S. 344 Nr. 5 HAAAB-42123
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Finanzgericht Düsseldorf, Urteil v. 30.11.2004 - 3 K 1060/02 F
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