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FG Münster Urteil v. - 4 K 2336/16 F

Gesetze: EStG § 4 Abs. 4; GewStG § 35b

Betriebsausgaben

Aufwendungen einer GmbH & Co. KG im Zusammenhang mit der Abwendung der Zwangsvollstreckung aus zu Gunsten der Kommanditisten eingeräumter Grundschulden

Leitsatz

1. Im Falle einer Klage gegen Verlustfeststellungsbescheide ist die gleichzeitige Klage gegen die entsprechenden Gewerbesteuer-Messbescheide zulässig, weil eine Messbetragsfestsetzung von Null im Hinblick auf die Bindungswirkung nach § 35b GewStG eine Beschwer auslöst.

2. Wenn ein betriebliches Grundstück einer GmbH & Co. KG durch eine zu Gunsten eines oder mehrerer Kommanditisten eingeräumter Grundschulden zur Absicherung des Erwerbs der Kommanditanteile belastet wird, können die zur Abwendung einer Zwangsvollstreckung aufgewandten Kosten nicht als Betriebsausgaben der KG anerkannt werden, wenn die Einräumung oder Abtretung der Grundschuld unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls nicht durch den Betrieb der Personengesellschaft, sondern durch die gesellschaftsrechtliche Beteiligung des Gesellschafters veranlasst war.

3. Eine Abweichung von dem zwischen fremden Dritten Üblichen indiziert in diesem Zusammenhangt eine Veranlassung durch das Gesellschaftsverhältnis.

4. Es ist zwischen fremden Dritten üblich, eine verschriftlichte Konkretisierung der Konditionen vorzunehmen, zu welchen die Gesellschaft die Grundschulden einräumt. Dies gilt etwa für den Schuldendienst oder die Beendigung der Sicherheiteneinräumung.

Fundstelle(n):
UAAAJ-60133

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FG Münster, Urteil v. 24.11.2023 - 4 K 2336/16 F

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